Gerade sah ich, dass ein Blog auf privat gestellt worden ist, weil die Betreiberin ihn für abmahngefährdet hält. Das ist leider eine Welle, die gerade über WP und andere Seiten schwappt. Ein vermeintlich findiger Anwalt will sich da wohl eine goldene Nase mit windigen Abmahnbriefen verdienen. Es geht um die Einbindung von Google Fonts.
Ihr könnt solche Abmahnungen geflissentlich ignorieren, solltet Ihr betroffen sein. Diese Schreiben sind nix als heiße Luft. Der Berliner Anwalt haut davon um die 1000 am Tag raus und wenn auch nur ein Bruchteil aus Angst zahlt, dürfte sich das für ihn ordentlich auszahlen.
Der Rechtsanwalt und der Abmahnende sind im Internet hinlänglich bekannt für deren Vorgehen. Es gibt zahlreiche Hinweise von ernstzunehmenden Rechtsanwälten, dass diese Schreiben nicht bezahlt werden sollten, da eine belastbare juristische Grundlage nicht gegeben ist.
Im Einzelnen sind folgende Aspekte in der Bewertung der Sachlage von übergeordneter Bedeutung:
- Schadensanspruch
Ein Schadensanspruch, der aus einem Schmerzensgeldanspruch abgeleitet werden soll, ist nicht glaubhaft dargestellt.
Das zugrundeliegende Urteil des 3 O 17493/20 vom LG München I basiert auf dem im Urteil dargelegten Einzelfall und lässt sich nicht pauschal für allgemeingültig erklären.
Der EuGH hat im Verfahren C-300/21 am 6. Oktober 2022 klargestellt, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO keinen Schadensersatzanspruch begründe. Vielmehr müsse der Kläger einen (erheblichen) materiellen und/oder immateriellen Schaden darlegen und beweisen. „Ärger“ über eine Verletzung der DS-GVO sei für die Annahme eines immateriellen Schadens dabei nicht ausreichend.
Darüber hinaus stellt sich bei diesem vorsätzlichen und massenhaft wiederholten Verhalten die Frage, inwieweit die vom Abmahnenden im Internet genutzte IP-Adresse bei Google bereits bekannt war und welcher Schaden für weitere Übermittlungen der IP-Adresse geltend gemacht werden können.
- Vorsätzliches Handeln
Auf Grund der Masse der Abmahnungsschreiben ist davon auszugehen, dass der Abmahnende den Rechtsverstoß vorsätzlich herbeigeführt hat. Insofern träfe den Abmahnenden eine Mitschuld und ein Anspruch wäre ausgeschlossen.
Ein systematisches Verhalten zum Herbeiführen von Schadensersatzansprüchen steht im Widerspruch zu dem herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.
Auch die Tatsache, dass das Schreiben des Abmahnenden keine Unterlassungserklärung beinhaltet, spricht dafür, dass im Fokus des Abmahnenden nicht die Sache selbst, sondern die Erzielung von finanziellen Vorteilen steht.
LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20 – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
Wer doch reagieren will, kann natürlich dem abmahnenden Anwalt einen Brief schicken. Es gibt dafür Musterschreiben. Ich habe so eines, möchte es hier aber nicht einstellen. Die oben zitierten Passagen sind auch nicht von mir, sonderm von einem Datenschutzbeauftragten, decken sich aber mit meiner juristischen Einschätzung. Es mag noch mehr Anwälte geben, ich kenne bisher nur die Abmahnungen einer Berliner Kanzlei.
Solche Wellen gibt es ja immer wieder. Ich erinnere mich noch gut an Abmahnwellen bei Ebay-Verkäufen.
Also nur die Ruhe. Wer das Musterschreiben braucht, kann mich gerne anschreiben. Aber man kann es wohl auch getrost einfach aussitzen. Es ist unwahrscheinlich, dass dieser Anwalt den Klageweg beschreitet.
Es gibt auch bei Heise online einen Artikel dazu: Neue Abmahnwelle Wieder gehen Schreiben wegen Google Fonts und DSGVO raus
Noch ein Hinweis eines Datenschutzbeauftragten: Ganz wichtig ist aktuell, dass die Einbindung der Google Fonts lokal erfolgt.
Da ich von diesen Dingen so gar keine Ahnung habe, gebe ich den Satz einfach nur weiter. Vielleicht kann der Gatte dazu noch was schreiben. Dazu gibt es in dem Heise Artikel auch einen Link, der aber leider auf eine Bezahlschranke führt.
Falls jemand zu Brigitte von the buddy and the bear Kontakt hat, gerne informieren. Ich habe den nicht, gucke aber ab und zu bei ihr vorbei und da ist mir das eben aufgefallen.
In diesem Sinne einen ruhigen Sonntag Abend!